Allgemeine Information zum Schornsteinfegerwesen

Beschreibung

Zum 01.01.2013 wurde das Schornsteinfegerrecht in Deutschland maßgeblich novelliert: Den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern (bisher Bezirksschornsteinfegermeister) sind nur noch einige hoheitliche Tätigkeiten vorbehalten. Haus- und Wohnungseigentümer können für die meisten wiederkehrenden Schornsteinfegertätigkeiten den Schornsteinfegerbetrieb frei auswählen, den sie mit der Vornahme der Arbeiten beauftragen möchten.

Hoheitliche Tätigkeiten

Diese Tätigkeiten sind den von der Regierung von Mittelfranken bestellten bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern vorbehalten. Die Kehrbezirke werden jeweils auf die Dauer von sieben Jahren vergeben. Zu den hoheitlichen Tätigkeiten gehören insbesondere die Durchführung der Feuerstättenschau einschließlich der Prüfung der Betriebs- und Brandsicherheit der Anlagen, der Erlass des Feuerstättenbescheids, die Durchführung und Ausstellung von Bescheinigungen zu Bauabnahmen, die Führung des Kehrbuchs mit der Kontrolle, ob die den Eigentümern nach der Kehr- und Überprüfungsordnung und der 1. BImSchV obliegenden Pflichten eingehalten werden und die Durchführung von Ersatzvornahmen, wenn Eigentümer ihren Reinigungs-, Überprüfungs- oder Messpflichten nicht nachgekommen sind. Für die den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern vorbehaltenen hoheitlichen Aufgaben gilt eine staatliche Gebührenordnung (Anlage 3 zu § 6 der Kehr- und Überprüfungsordnung – KÜO).

Handwerkliche (oder „freie“) Tätigkeiten

Alle Haushalte erhalten aufgrund gesetzlicher Verpflichtung vom Bezirksschornsteinfegermeister einen sogenannten Feuerstättenbescheid. Darin sind alle Schornsteinfegerarbeiten aufgeführt, die bis zur nächsten Feuerstättenschau durchzuführen sind (z. B. Kehrarbeiten, Überprüfungen oder Messungen). Die Durchführung dieser Arbeiten haben die Haus- und Wohnungseigentümer bei einem geeigneten Schornsteinfegerbetrieb selbst zu veranlassen. Da es sich hierbei um nicht hoheitliche, sondern um sog. „handwerkliche“ oder „freie“ Tätigkeiten handelt, müssen diese nicht zwingend durch den zuständigen Kehrbezirksinhaber durchgeführt werden.

Sofern nicht der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger beauftragt wird, muss diesem mittels Formblatt die Erledigung nachgewiesen werden. Werden die durchzuführenden Arbeiten nicht veranlasst bzw. der/dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger/in nicht innerhalb der Frist nachgewiesen, so ist dieser verpflichtet, dies der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde (Landratsamt oder kreisfreie Stadt) zu melden. Die Behörde setzt anschließend nach einem Anmahnungsschreiben in einem kostenpflichtigen Zweitbescheid die fehlenden Kehrungen, Überprüfungen oder Messungen unter Fristsetzung fest. Werden die Schornsteinfegerarbeiten auch in der Folge nicht vorgenommen, hat die Behörde eine Ersatzvornahme in die Wege zu leiten, durch die weitere Kosten entstehen.

Weiterführende Links

Öffnungszeiten

Montag bis Donnerstag: 08.00 Uhr bis 16.00 Uhr
Freitag: 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr

Um Wartezeiten zu vermeiden, bitten wir Sie immer vor einer persönlichen Vorsprache einen Termin mit Ihrem Sachbearbeiter zu vereinbaren.