Immissionsschutz - Kleinfeuerungsanlagen
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Ab dem 22. März 2010 gelten neue Regelungen für Kaminöfen und Holzkessel. An diesem Tag trat die novellierte Fassung der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen in Kraft (1. BImSchV). Diese 1. Verordnung zum Bundesimmissionsschutzgesetz (1. BImSchV) gilt für Feuerungsanlagen, die keine Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) benötigen.
Diese Anlagen sind:
• Feuerungsanlagen für Holz und Kohle unter 1 Megawatt (MW) Feuerungswärmeleistung
• Anlagen für Stroh, Getreide und ähnliche pflanzliche Brennstoffe unter 0,1 MW Feuerungswärmeleistung
• Öl- und Gasfeuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung unter 20 MW
Die 1. BImSchV regelt unter welchen Bedingungen kleine und mittlere Gas-, Öl-, Kohle- oder Holzheizungen aufgestellt und betrieben werden dürfen. Grenzwerte legen fest, wie viel Schadstoffe entweichen dürfen. Unter anderem ist in der Verordnung geregelt, wie oft und in welchem Umfang eine Anlage durch den zuständigen Schornsteinfeger überwacht werden muss. Des Weiteren enthält die 1. BImSchV eine Brennstoffliste, welche die zulässigen Brennstoffe aufzeigt.
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Gesetzliche Grundlagen
Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen - 1. BImSchV
weitere Informationen
Laut der 1. BImSchV dürfen u.a. folgende Brennstoffe eingesetzt werden:
• naturbelassenes stückiges Holz einschließlich anhaftender Rinde, insbesondere in Form von Scheitholz und Hackschnitzeln, sowie Reisig und Zapfen
• naturbelassenes nicht stückiges Holz, insbesondere in Form von Sägemehl, Spänen und Schleifstaub, sowie Rinde
• Presslinge aus naturbelassenem Holz in Form von Holzbriketts oder Holzpellets
• Steinkohlen, nicht pechgebundene Steinkohlebriketts, Steinkohlenkoks
• Braunkohlen, Braunkohlenbriketts, Braunkohlekoks
• Brenntorf, Presslinge aus Brenntorf
• Grill- Holzkohle, Grill-Holzkohlebriketts nach DIN EN 1860
Von naturbelassenem Holz spricht man, wenn es ausschließlich mechanischer Bearbeitung ausgesetzt war und bei seiner Verwendung nicht mehr als unerheblich mit Schadstoffen verunreinigt wurde. Ebenso muss der Feuchtegehalt der eingesetzten Stoffe unter 25 Prozent bezogen auf das Trocken- oder Darrgewicht sein.
Presslinge aus den o.g. Brennstoffen dürfen nicht unter Verwendung von Bindemitteln hergestellt sein. Ausgenommen davon sind Bindemittel aus Stärke, pflanzlichem Stearin, Melasse und Zellulosefaser.
Alles Weitere, hinsichtlich des richtigen Umgangs zum Heizen mit Holz, entnehmen Sie bitte der Broschüre „Heizen mit Holz in Kaminöfen“.
Die allgemeinen Regelungen der Grenzwerte finden Sie unter "Formlare und Merkblätter".
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