Informationen für Reisende
Inländische Reisen und tagestouristische Ausflüge
Ab 2. November 2020 werden Bürgerinnen und Bürger dazu aufgefordert, generell auf nicht notwendige private Reisen und Besuche – auch von Verwandten – zu verzichten. Das gilt im Inland und für überregionale tagestouristische Ausflüge. Übernachtungsangebote im Inland werden nur noch für notwendige und ausdrücklich nicht touristische Zwecke zur Verfügung gestellt.
Touristische Tagesausflüge oder Freizeitvergnügungen im Ausland, etwa zum Skifahren, sind vermeidbare Risikoquellen. Die bisherige Möglichkeit, sich im Rahmen des kleinen Grenzverkehrs für bis zu 24 Stunden quarantänefrei ins Ausland zu begeben, wird ab dem 1. Dezember 2020 auf triftige Gründe beschränkt, insbesondere Arbeit, Schule, Arztbesuche, familiäre Angelegenheiten, Geschäfte des täglichen Bedarfs, nicht aber touristische und sportliche Zwecke.
Wird in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt der Inzidenzwert von 200 Neuinfektionen mit dem Coronavirus je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen überschritten, so sind touristische Tagesausflüge für Personen, die in dem betreffenden Landkreis oder der betreffenden kreisfreien Stadt wohnen, über einen Umkreis von 15 km um die Wohnortgemeinde hinaus untersagt.
Stand: 11.01.21
Touristische Busreisen
Ab 2. November 2020 sind Touristische Busreisen untersagt
Reisewarnung des Auswärtigen Amtes
Aufgrund der COVID-19-Pandemie wird vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in eine Vielzahl an Ländernderzeit gewarnt. Seit dem 1. Oktober 2020 gelten dabei wieder länderspezifische Reise- und Sicherheitshinweise. Weitere tagesaktuelle Informationen dazu finden Sie auf der Internetseite des Auswärtigen Amtes.
Die Ausbreitung von COVID-19 führt noch immer in vielen Ländern zu teilweise drastischen Einschränkungen im internationalen Luft- und Reiseverkehr, Einreisebeschränkungen, Quarantänemaßnahmen und Beeinträchtigungen des öffentlichen Lebens wie z. B. Ausgangssperren. Änderungen der Einreise- und Quarantänevorschriften erfolgen teilweise ohne jede Vorankündigung und mit sofortiger Wirkung. Zahlreiche Reisende waren in mehreren Ländern betroffen und an der Weiter- oder Rückreise gehindert, einige sitzen noch immer in entfernteren Ländern und Regionen fest. Im Infektionsfall im Ausland müssen Quarantänevorgaben des Reiselandes Folge geleistet werden, eine Rückholung kann nicht erfolgen.
Informationen zur Ausweisung internationaler Risikogebiete finden Sie hier. In Risikogebieten besteht ein erhöhtes Risiko für eine Infektion mit SARS-CoV-2. Bitte beachten Sie, dass mit der Ausweisung weiterer Risikogebiete kurzfristig gerechnet werden muss.
Stand: 11. Dezember 2020
Was muss ich beachten, wenn ich aus einem Risikogebiet zurückkehre?
Testpflicht
Der Ministerrat hat am 22. Dezember 2020 eine Testpflicht für alle Urlaubs- und Familienrückkehrer aus Corona-Risikogebieten beschlossen und damit die strengen Regelungen zur Einreisequarantäne nochmals verschärft.
Jeder, der aus einem Corona-Risikogebiet nach Bayern einreist, muss entweder schon bei der Einreise einen negativen Test vorweisen oder umgehend zum Testen gehen. Dazu stehen die Testzentren an den Flughäfen oder die kommunalen Zentren bereit. An den Autobahnen werden Hinweisschilder an die Verpflichtung erinnern.
Alle Rückkehrer aus Risikogebieten müssen ein negatives Testergebnis innerhalb von 72 Stunden nach Einreise beim zuständigen Gesundheitsamt vorlegen. Idealerweise sollte der Test schon im Ausland vorgenommen werden, allerdings höchstens 48 Stunden vor der Einreise nach Bayern.
Quarantäne
Personen, die in den Freistaat Bayern einreisen und sich innerhalb von zehn Tagen vor der Einreise in einem Risikogebiet aufgehalten haben, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die eigene Wohnung oder eine andere geeignete Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von zehn Tagen nach ihrer Einreise ständig dort abzusondern. In diesem Zeitraum ist es nicht gestattet, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem Hausstand angehören.
Die erfassten Personen sind verpflichtet, unverzüglich die für sie zuständige Kreisverwaltungsbehörde zu kontaktieren. Darüber hinaus ist die zuständige Kreisverwaltungsbehörde unverzüglich zu informieren, wenn typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 wie Husten, Fieber, Schnupfen oder Geruchs- und Geschmacksverlust auftreten. Weitere Informationen zu Ausnahmen und Verkürzung der Quarantäne finden Sie in der Einreisequarantäneverordnung.
Welcher Staat beziehungsweise welche Region ein Risikogebiet darstellt, wird tagesaktuell durch das Robert-Koch-Institut veröffentlicht: Risikogebiete.
Stornierung im Krisenfall - Informationen für Gastgeber
Der deutsche Tourismusverband (DTV) hat im Folgenden Merkblatt wichtige Informationen für Gastgeber zusammengestellt.