Informationen für Reisende
Inländische Reisen und tagestouristische Ausflüge
Bürgerinnen und Bürger werden dazu aufgefordert, generell auf nicht notwendige private Reisen und Besuche – auch von Verwandten – zu verzichten. Das gilt im Inland und für überregionale tagestouristische Ausflüge. Übernachtungsangebote im Inland werden nur noch für notwendige und ausdrücklich nicht touristische Zwecke zur Verfügung gestellt.
Stand: 01.02.21
Touristische Busreisen
Seit 2. November 2020 sind Touristische Busreisen untersagt.
Reisewarnungen
Aufgrund der COVID-19-Pandemie wird vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in eine Vielzahl an Ländernderzeit gewarnt. Seit dem 1. Oktober 2020 gelten dabei wieder länderspezifische Reise- und Sicherheitshinweise. Diese richten sich nach dem Infektionsgeschehen vor Ort und der Einstufung des Robert Koch-Instituts als Risikogebiet. Derzeit wird zwischen drei Kategorien unterschieden:
Risikogebiete
Gebiete mit erhöhtem SARS-CoV-2 Infektionsrisiko.
Virusvarianten-Gebiete
Gebiete mit besonders hohem Infektionsrisiko durch verbreitetes Auftreten bestimmter SARS-CoV-2 Virusvarianten
Hochinzidenzgebiete
Gebiete mit besonders hohem Infektionsrisiko durch besonders hohe Inzidenzen für die Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2.
Tagesaktuelle Informationen zur Einstufung der Länder finden Sie auf den Internetseiten des Auswärtigen Amtes sowie des Robert-Koch-Instituts.
Stand: 11. Februar 2021
Was muss ich beachten, wenn ich aus einem Risikogebiet zurückkehre?
Rückkehrer aus Risikogebieten
- Personen, die in den Freistaat Bayern einreisen und sich innerhalb von zehn Tagen vor der Einreise in einem Risikogebiet aufgehalten haben, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die eigene Wohnung oder eine andere geeignete Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von zehn Tagen nach ihrer Einreise ständig dort abzusondern. In diesem Zeitraum ist es nicht gestattet, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem Hausstand angehören. Eine "Freitestung" von der Quarantäne mit negativen Corona-Test kann frühestens ab dem fünften Tag nach der Einreise erfolgen. Ausnahmen von der häuslichen Quarantäne gelten z. B. für Durchreisende, den beruflich bedingten Waren- und Personentransport, Aufenthalte kürzer als 72 Stunden plus Zusatztatbestand (z. B. Verwandtenbesuch), systemrelevante Berufe mit Bescheinigung des Arbeitgebers, dringende med. Behandlung, Beistand hilfebedürftige Personen und für den Aufenthalt bis zu 5 Tagen für zwingende berufliche oder ausbilderische Notwendigkeit (mit Bescheinigung des Arbeitgebers/Ausbilders).
Die erfassten Personen sind verpflichtet, unverzüglich die für sie zuständige Kreisverwaltungsbehörde mittels digitaler Einreiseanmeldung zu kontaktieren. Darüber hinaus ist die zuständige Kreisverwaltungsbehörde unverzüglich zu informieren, wenn typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 wie Husten, Fieber, Schnupfen oder Geruchs- und Geschmacksverlust auftreten. Ausnahmen von der Anmeldepflicht gelten nur für Durchreisende, wenn der Aufenthalt kürzer als 24 h war, beruflich bedingten Waren- und Personentransport und für Regierungsdelegationen.
Darüber hinaus müssen Reiserückkehrer aus Risikogebieten, bei der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde einen Test vorlegen, der maximal 48 Stunden alt sein darf. Ausnahmen von der Testpflicht gelten für Kinder unter 6 Jahren sowie für Durchreisende, den beruflich bedingten Waren- und Personentransport, für Regierungsdelegationen, bei einem Aufenthalt von weniger als 24 Stunden, für Grenzpendler und - gänger (bei wöchentlicher Einreise muss einmal wöchentlich ein Test erfolgen).
Rückkehrer aus Virusvarianten-Gebieten
Einreisende sind verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die eigene Wohnung oder eine andere geeignete Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von zehn Tagen nach ihrer Einreise ständig dort abzusondern. In diesem Zeitraum ist es nicht gestattet, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem Hausstand angehören. Eine "Freitestung" von der Quarantäne mit negativen Corona-Test kann frühestens ab dem fünften Tag nach der Einreise erfolgen. Ausnahmen der häuslichen Quarantäne gelten hier nur für Durchreisende, für den beruflich bedingten Waren- oder Gütertransport, für Aufenthalte kürzer als 72 Stunden plus deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltung des Gesundheitswesens sowie für die Pflege, Betreuung Pflegebedürftiger und von Menschen mit Behinderung (mit Bescheinigung des Arbeitgebers).
Die erfassten Personen sind verpflichtet, unverzüglich die für sie zuständige Kreisverwaltungsbehörde mittels digitaler Einreiseanmeldung zu kontaktieren. Darüber hinaus ist die zuständige Kreisverwaltungsbehörde unverzüglich zu informieren, wenn typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 wie Husten, Fieber, Schnupfen oder Geruchs- und Geschmacksverlust auftreten.
Reiserückkehrer aus Virusvarianten-Gebieten müssen sich bereits vor Reiseantritt testen lassen. Die Testung darf höchstens 48 Stunden vor der Einreise vorgenommen worden sein und das Testergebnis muss bei der Reise mitgeführt werden. Das Testergebnis muss ebenfalls der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde unverzüglich vorgelegt werden. Ausnahmen von der Testpflicht für Einreisende aus Virusvariantengebieten gelten für Kinder unter 6 Jahren.
Rückkehrer aus Hochinzidenzgebieten
Hier gelten die Regelungen zur häuslichen Quarantäne entsprechend der Rückkehrer aus Risikogebieten. Einreisende sind verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die eigene Wohnung oder eine andere geeignete Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von zehn Tagen nach ihrer Einreise ständig dort abzusondern. In diesem Zeitraum ist es nicht gestattet, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem Hausstand angehören. Eine "Freitestung" von der Quarantäne mit negativen Corona-Test kann frühestens ab dem fünften Tag nach der Einreise erfolgen. Ausnahmen von der häuslichen Quarantäne gelten z. B. für Durchreisende, den beruflich bedingten Waren- und Personentransport, Aufenthalte kürzer als 72 Stunden plus Zusatztatbestand (z. B. Verwandtenbesuch), systemrelevante Berufe mit Bescheinigung des Arbeitgebers, dringende med. Behandlung, Beistand hilfebedürftige Personen und für den Aufenthalt bis zu 5 Tagen für zwingende berufliche oder ausbilderische Notwendigkeit (mit Bescheinigung des Arbeitgebers/Ausbilders).
Die erfassten Personen sind verpflichtet, unverzüglich die für sie zuständige Kreisverwaltungsbehörde mittels digitaler Einreiseanmeldung zu kontaktieren. Darüber hinaus ist die zuständige Kreisverwaltungsbehörde unverzüglich zu informieren, wenn typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 wie Husten, Fieber, Schnupfen oder Geruchs- und Geschmacksverlust auftreten.
Reiserückkehrer aus Hochinzidenzgebieten müssen sich bereits vor Reiseantritt testen lassen. Die Testung darf höchstens 48 Stunden vor der Einreise vorgenommen worden sein und das Testergebnis muss bei der Reise mitgeführt werden. Das Testergebnis muss ebenfalls der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde unverzüglich, spätestens innerhalb von 24 Stunden ab der Einreise, vorgelegt werden. Ausnahmen von der Testpflicht für Einreisende aus Virusvariantengebieten gelten für Kinder unter 6 Jahren, Durchreisende, wenn der Aufenthalt kürzer als 72 Stunden und nur beruflich bedingter Waren- und Personentransport geleistet wurde und für Regierungsdelegationen.
Weitere Informationen zur Einreise finden Sie in der Einreisequarantäneverordnung.
Welcher Staat beziehungsweise welche Region ein Risikogebiet darstellt, wird tagesaktuell durch das Robert-Koch-Institut veröffentlicht: Risikogebiete.
Stornierung im Krisenfall - Informationen für Gastgeber
Der deutsche Tourismusverband (DTV) hat im Folgenden Merkblatt wichtige Informationen für Gastgeber zusammengestellt.