Nächtliche Ausgangssperre
Die nächtliche Ausgangssperre gilt seit15. Februar 2021 von 22 Uhr bis 5 Uhr und nur noch in Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen die 7-Tage-Inzidenz von 100 an drei aufeinanderfolgenden Tagen überschritten wird.
Seit Donnerstag, den 18. Februar 2021, ist die nächtliche Ausgangssperre im Landkreis Ansbach per Bekanntmachung aufgehoben.
Amtliche Bekanntmachung vom 18. Februar 2021
7-Tage-Inzidenzwert Landkreis Ansbach: 228,6 |
Anknüpfend an die Regelung der Bayerischen Staatsregierung wird die dreitägige Überschreitung des relevanten Inzidenzwertes durch das Landratsamt Ansbach bekanntgemacht. Dies geschieht durch Abdruck der Verfügung in der Fränkischen Landeszeitung unter der Rubrik „Amtliche Bekanntmachungen“, auf der Landkreis-Homepage unter der Rubrik Amtsblatt sowie per Aushang im Schaukasten am Landratsamt Ansbach.
Was gilt während der nächtlichen Ausgangssperre?
Der Aufenthalt außerhalb der Wohnung ist von 22 Uhr bis 5 Uhr untersagt, es sei denn, dies ist begründet aufgrund
- eines medizinischen oder veterinärmedizinischen Notfalls oder anderer medizinisch unaufschiebbarer Behandlungen,
- der Ausübung beruflicher oder dienstlicher Tätigkeiten oder unaufschiebbarer Ausbildungszwecke,
- der Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts,
- der unaufschiebbaren Betreuung unterstützungsbedürftiger Personen und Minderjähriger,
- der Begleitung Sterbender,
- von Handlungen zur Versorgung von Tieren oder
- von ähnlich gewichtigen und unabweisbaren Gründen.
Das Antreten des Heimwegs von einem fremden Haushalt zählt hierbei nicht zu den ähnlich gewichtigen und unabweisbaren Gründen.
Was droht bei einem Verstoß gegen die nächtliche Ausgangssperre?
Bei einem Verstoß gegen die nächtliche Ausgangsbeschränkung liegt der Regelsatz bei 500,00 EUR.